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Oft gestellte Fragen zur
kirchlichen Eheschließung
Die "Viel gestellten
Fragen" sind bei Computerleuten zur gebräuchlichen
Abkürzung "FAQ" geworden. (frequently asked
questions). Es gibt sie auch zur kirchlichen Hochzeit.
Aus Sicht eines katholischen Priesters versuche ich hier
einige zu sammeln und bin für weitere Fragen und
Anregungen dankbar. - Zurück - Weiter zur nächsten...
[zugl.: Univ. Eichstätt, Diss., 1992]
Zum Inhalt:
Eine Hochzeitsfeier ohne
kirchliche Trauung - das ist auch heute noch kaum
vorstellbar! Denn wie für den gläubigen und
praktizierenden Christen Eheschließung im Angesicht
Gottes und der Kirchengemeinschaft einen wichtigen
Bestandteil seines Glaubenslebens darstellt, so gehören
auch für den 'Weihnachtschristen' und den
gleichgültigen oder ungläubigen Taufscheinchristen
immer noch Hochzeit und kirchliche Feierlichkeiten fast
wie selbstverständlich zusammen, und wenn auch nur wegen
der romantischen Atmosphäre in der Kirche bei weißem
Brautkleid und Orgelmusik. Weiß sich auch der künftige
Ehepartner von einer dieser Einstellungen getragen, so
wird - zumindest in Deutschland - wieder ein Hochzeitstag
nach dem alten und bewährten Brauch ablaufen: Erst
standesamtliche 'Eheschließung', dann kirchliche Trauung
und anschließend die weltlichen Festlichkeiten.
Doch was tun, wenn der eine
katholisch, der andere evangelisch ist, der eine
unbedingt nach den Regeln seiner Glaubensgemeinschaft
heiraten will, der andere dazu aber nicht bereit ist,
wenn der eine glaubt, der andere aber nicht (mehr), der
eine kirchlich, der andere aber nur standesamtlich
heiraten will?
Ist in solchen Konfliktfällen
eine Trauung in der evangelischen Kirche genauso 'gut'
wie in der katholischen? Reicht hier auch eine nur
standesamtliche Trauung?
Während nach der Auffassung der
evangelischen Kirche jeder evangelische Christ, ganz
gleich, ob er einen anderen evangelischen Christen, einen
Katholiken oder einen Ungetauften heiratet, stets schon
durch die standesamtliche Trauung eine gültige Ehe
schließt und die kirchliche Trauung als erwünschte,
aber nicht unbedingt notwendige Segnung der schon
gültigen Ehe betrachtet wird, unterscheidet die
katholische Kirche - von dem Sonderfall der
Noteheschließung und seltener vorkommenden Ausnahmen
abgesehen - bei der Form der Eheschließungsfeier
zwischen einem rein katholischen, bekenntnis- und
religionsverschiedenen Brautpaar; die rechtliche
Grundlage dieser Differenzierungen bildet vor allem
c.1055 i.V.m. cc.1108, 1117, 1127 und 1129 des
kirchlichen Gesetzbuches (= CIC) von 1983. Wollen demnach
zwei Katholiken heiraten, dann wird erst durch die
kirchliche Trauung eine Ehe gültig geschlossen, die dann
aber zugleich auch sakramental ist (c.1117 i.V.m.
cc.1108, 1055). Handelt es sich um ein
bekenntnisverschiedenes Brautpaar, also um einen
katholisch getauften Christen und einen nichtkatholisch
getauften Christen (vgl. c.1124), so gilt grundsätzlich
die gleiche Verpflichtung zur katholischen Trauung, von
der allerdings auf Antrag befreit werden kann; liegt eine
solche Befreiung von der Trauung nach katholischem Ritus
vor, kann dieses Brautpaar eine gültige und auch
zugleich sakramentale Ehe in der evangelischen Kirche
oder sogar nur auf dem Standesamt eingehen (vgl. c.1127
i.V.m. c.1055). Auch für religionsverschiedene
Brautleute, also für die Eheschließung eines Katholiken
mit einem Ungetauften (vgl. c.1086 §1), ist zunächst
die katholische Trauung zur Gültigkeit der Ehe
vorgeschrieben; doch auch in diesem Fall kann wiederum
von der Verpflichtung zur katholischen Trauung
dispensiert werden, so daß dieses Brautpaar seinen
Ehewillen nur in einer öffentlich beweisbaren Form,
egal, ob weltlich oder religiös, erklären muß, um eine
in den Augen der katholischen Kirche gültige Ehe
einzugehen (c.1129 i.V.m. c.1055). Die
religionsverschiedene Ehe genießt in der katholischen
Kirche insofern einen Sonderstatus, als sie neben der Ehe
von zwei Ungetauften die einzige Eheform eines Christen,
näherhin eines Katholiken darstellt, die zwar als
gültige, aber zugleich nichtsakramentale Ehe anerkannt
wird; für jede andere Ehe eines Christen gilt aus der
Perspektive der katholischen Kirche: entweder gültig und
damit zugleich auch sakramental oder ungültig und damit
zugleich auch nichtsakramental.
Unterzieht man diese auf den
ersten Blick durchaus verwirrenden Regelungen der
katholischen Kirche einer kritischen Würdigung, so
fällt vor allem die Tatsache auf, daß der
standesamtlichen Trauung ein recht unterschiedlicher
Stellenwert eingeräumt wird, je nachdem, ob es sich um
eine katholische, religions- oder bekenntnisverschiedene
Ehe handelt. Wird bei einem rein katholischen Brautpaar
der standesamtlichen Trauung keinerlei Rechtsfunktion
für den kirchlichen Rechtsbereich zuerkannt, kann bei
einer religionsverschiedenen Ehe durch die
standesamtliche Trauung eine kirchlich gültige und bei
einer bekenntnisverschiedenen Ehe sogar eine kirchlich
gültige und sakramentale Ehe zustande kommen. Für den
Katholiken entsteht dadurch die paradoxe Situation, daß
er je nach Bekenntniszugehörigkeit seines Partners auf
dem Standesamt in einem Fall eine zwar bürgerlich
gültige, aber kirchlich ungültige, im anderen Fall eine
bürgerlich und kirchlich gültige und im dritten Fall
schließlich eine bürgerlich gültige und eine kirchlich
nicht nur gültige, sondern auch sakramentale Ehe
eingehen kann. Auf diese Widersprüchlichkeit erst einmal
aufmerksam geworden, taucht dann eine Vielzahl von Fragen
auf:
Was ist nun eigentlich die
Zivilehe für einen Katholiken? Ist sie eine Naturehe?
Eine ungültige Ehe? Eine Scheinehe? Eine Nichtehe? Oder
ein Konkubinat? Ist eine wegen Unglaubens bewußt nur
zivil eingegangene Ehe von Katholiken weniger als die
zivil geschlossene Ehe von Ungetauften? Oder ist die
Zivilehe von Katholiken schon das Sakrament der Ehe, weil
es eine anthropologisch (bzw. naturrechtlich) gültige
Ehe ist? Wodurch kommt eine gültige Ehe überhaupt
zustande? Durch einen tragfähigen Ehewillen oder durch
Förmlichkeiten? Hat die Kirche überhaupt das Recht,
durch die kanonische Formvorschrift das Grund- bzw.
Naturrecht auf Ehe einzuschränken? Und umgekehrt: Hat
die Kirche das Recht, eine nur aus sozialen Gründen
erbetene kirchliche Trauung zu verweigern, weil jedes
Sakrament ein Zeichen des Glaubens verlangt? Ist dann die
Konsequenz einer solchen Verweigerung eine kirchlich
ungültige, weil nur zivil geschlossene Ehe? Anders
gefragt: Empfangen solche Katholiken, die sich vom
Glauben distanziert haben und somit faktisch Ungläubige
sind, ebenfalls in und bei ihrer kirchlichen Trauung das
Sakrament der Ehe? Ist das dann nicht einerseits ein
'Automatismus', der dem bewußten Glaubensvollzug und
Sakramentenempfang widerspricht und andererseits eine
'Vergewaltigung' dieser Eheleute, die der Freiheit im
Glauben widerspricht? Wer spendet überhaupt das
Sakrament? ...
Dieses aufgeworfene Fragenfeld
wird in der vorliegenden Arbeit durch folgenden
Dreischritt zu beantworten versucht:
Zunächst werden die
geschichtlichen und theologischen Wurzeln der kirchlichen
Trauung (Teil I) sowie die Regelung der
Eheschließungsform in den kirchlichen Gesetzbüchern von
1917 und 1983 aufgezeigt (Teil II), um dann die genannten
Probleme aus mehr theologisch-spekulativer Sicht angehen
zu können (Teil III). Die Auswertung der Ergebnisse
dieser drei Teile mündet schließlich in den Versuch,
die theologischen Grundlagen und Grenzen für die
Verbindlichkeit der kanonischen Eheschließungsform
aufzuzeigen und, daran anknüpfend, einen Reformvorschlag
zur geltenden Rechtslage zu entwickeln (Teil IV).
Hier das »Original
im Februar 1997.
FAQ zur Ehe
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