Die Feier der Trauung im Internet .
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Siehe auch:
Die Christliche Ehe
 

 

Oft gestellte Fragen zur kirchlichen Eheschließung

Die "Viel gestellten Fragen" sind bei Computerleuten zur gebräuchlichen Abkürzung "FAQ" geworden. (frequently asked questions). Es gibt sie auch zur kirchlichen Hochzeit. Aus Sicht eines katholischen Priesters versuche ich hier einige zu sammeln und bin für weitere Fragen und Anregungen dankbar. - Zurück - Weiter zur nächsten...

Sabine Demel:
»
Kirchliche Trauung - unerläßliche Pflicht für die Ehe des katholischen Christen?,
Stuttgart 1993


[zugl.: Univ. Eichstätt, Diss., 1992]


Zum Inhalt:

Eine Hochzeitsfeier ohne kirchliche Trauung - das ist auch heute noch kaum vorstellbar! Denn wie für den gläubigen und praktizierenden Christen Eheschließung im Angesicht Gottes und der Kirchengemeinschaft einen wichtigen Bestandteil seines Glaubenslebens darstellt, so gehören auch für den 'Weihnachtschristen' und den gleichgültigen oder ungläubigen Taufscheinchristen immer noch Hochzeit und kirchliche Feierlichkeiten fast wie selbstverständlich zusammen, und wenn auch nur wegen der romantischen Atmosphäre in der Kirche bei weißem Brautkleid und Orgelmusik. Weiß sich auch der künftige Ehepartner von einer dieser Einstellungen getragen, so wird - zumindest in Deutschland - wieder ein Hochzeitstag nach dem alten und bewährten Brauch ablaufen: Erst standesamtliche 'Eheschließung', dann kirchliche Trauung und anschließend die weltlichen Festlichkeiten.

Doch was tun, wenn der eine katholisch, der andere evangelisch ist, der eine unbedingt nach den Regeln seiner Glaubensgemeinschaft heiraten will, der andere dazu aber nicht bereit ist, wenn der eine glaubt, der andere aber nicht (mehr), der eine kirchlich, der andere aber nur standesamtlich heiraten will?

Ist in solchen Konfliktfällen eine Trauung in der evangelischen Kirche genauso 'gut' wie in der katholischen? Reicht hier auch eine nur standesamtliche Trauung?

Während nach der Auffassung der evangelischen Kirche jeder evangelische Christ, ganz gleich, ob er einen anderen evangelischen Christen, einen Katholiken oder einen Ungetauften heiratet, stets schon durch die standesamtliche Trauung eine gültige Ehe schließt und die kirchliche Trauung als erwünschte, aber nicht unbedingt notwendige Segnung der schon gültigen Ehe betrachtet wird, unterscheidet die katholische Kirche - von dem Sonderfall der Noteheschließung und seltener vorkommenden Ausnahmen abgesehen - bei der Form der Eheschließungsfeier zwischen einem rein katholischen, bekenntnis- und religionsverschiedenen Brautpaar; die rechtliche Grundlage dieser Differenzierungen bildet vor allem c.1055 i.V.m. cc.1108, 1117, 1127 und 1129 des kirchlichen Gesetzbuches (= CIC) von 1983. Wollen demnach zwei Katholiken heiraten, dann wird erst durch die kirchliche Trauung eine Ehe gültig geschlossen, die dann aber zugleich auch sakramental ist (c.1117 i.V.m. cc.1108, 1055). Handelt es sich um ein bekenntnisverschiedenes Brautpaar, also um einen katholisch getauften Christen und einen nichtkatholisch getauften Christen (vgl. c.1124), so gilt grundsätzlich die gleiche Verpflichtung zur katholischen Trauung, von der allerdings auf Antrag befreit werden kann; liegt eine solche Befreiung von der Trauung nach katholischem Ritus vor, kann dieses Brautpaar eine gültige und auch zugleich sakramentale Ehe in der evangelischen Kirche oder sogar nur auf dem Standesamt eingehen (vgl. c.1127 i.V.m. c.1055). Auch für religionsverschiedene Brautleute, also für die Eheschließung eines Katholiken mit einem Ungetauften (vgl. c.1086 §1), ist zunächst die katholische Trauung zur Gültigkeit der Ehe vorgeschrieben; doch auch in diesem Fall kann wiederum von der Verpflichtung zur katholischen Trauung dispensiert werden, so daß dieses Brautpaar seinen Ehewillen nur in einer öffentlich beweisbaren Form, egal, ob weltlich oder religiös, erklären muß, um eine in den Augen der katholischen Kirche gültige Ehe einzugehen (c.1129 i.V.m. c.1055). Die religionsverschiedene Ehe genießt in der katholischen Kirche insofern einen Sonderstatus, als sie neben der Ehe von zwei Ungetauften die einzige Eheform eines Christen, näherhin eines Katholiken darstellt, die zwar als gültige, aber zugleich nichtsakramentale Ehe anerkannt wird; für jede andere Ehe eines Christen gilt aus der Perspektive der katholischen Kirche: entweder gültig und damit zugleich auch sakramental oder ungültig und damit zugleich auch nichtsakramental.

Unterzieht man diese auf den ersten Blick durchaus verwirrenden Regelungen der katholischen Kirche einer kritischen Würdigung, so fällt vor allem die Tatsache auf, daß der standesamtlichen Trauung ein recht unterschiedlicher Stellenwert eingeräumt wird, je nachdem, ob es sich um eine katholische, religions- oder bekenntnisverschiedene Ehe handelt. Wird bei einem rein katholischen Brautpaar der standesamtlichen Trauung keinerlei Rechtsfunktion für den kirchlichen Rechtsbereich zuerkannt, kann bei einer religionsverschiedenen Ehe durch die standesamtliche Trauung eine kirchlich gültige und bei einer bekenntnisverschiedenen Ehe sogar eine kirchlich gültige und sakramentale Ehe zustande kommen. Für den Katholiken entsteht dadurch die paradoxe Situation, daß er je nach Bekenntniszugehörigkeit seines Partners auf dem Standesamt in einem Fall eine zwar bürgerlich gültige, aber kirchlich ungültige, im anderen Fall eine bürgerlich und kirchlich gültige und im dritten Fall schließlich eine bürgerlich gültige und eine kirchlich nicht nur gültige, sondern auch sakramentale Ehe eingehen kann. Auf diese Widersprüchlichkeit erst einmal aufmerksam geworden, taucht dann eine Vielzahl von Fragen auf:

Was ist nun eigentlich die Zivilehe für einen Katholiken? Ist sie eine Naturehe? Eine ungültige Ehe? Eine Scheinehe? Eine Nichtehe? Oder ein Konkubinat? Ist eine wegen Unglaubens bewußt nur zivil eingegangene Ehe von Katholiken weniger als die zivil geschlossene Ehe von Ungetauften? Oder ist die Zivilehe von Katholiken schon das Sakrament der Ehe, weil es eine anthropologisch (bzw. naturrechtlich) gültige Ehe ist? Wodurch kommt eine gültige Ehe überhaupt zustande? Durch einen tragfähigen Ehewillen oder durch Förmlichkeiten? Hat die Kirche überhaupt das Recht, durch die kanonische Formvorschrift das Grund- bzw. Naturrecht auf Ehe einzuschränken? Und umgekehrt: Hat die Kirche das Recht, eine nur aus sozialen Gründen erbetene kirchliche Trauung zu verweigern, weil jedes Sakrament ein Zeichen des Glaubens verlangt? Ist dann die Konsequenz einer solchen Verweigerung eine kirchlich ungültige, weil nur zivil geschlossene Ehe? Anders gefragt: Empfangen solche Katholiken, die sich vom Glauben distanziert haben und somit faktisch Ungläubige sind, ebenfalls in und bei ihrer kirchlichen Trauung das Sakrament der Ehe? Ist das dann nicht einerseits ein 'Automatismus', der dem bewußten Glaubensvollzug und Sakramentenempfang widerspricht und andererseits eine 'Vergewaltigung' dieser Eheleute, die der Freiheit im Glauben widerspricht? Wer spendet überhaupt das Sakrament? ...

Dieses aufgeworfene Fragenfeld wird in der vorliegenden Arbeit durch folgenden Dreischritt zu beantworten versucht:

Zunächst werden die geschichtlichen und theologischen Wurzeln der kirchlichen Trauung (Teil I) sowie die Regelung der Eheschließungsform in den kirchlichen Gesetzbüchern von 1917 und 1983 aufgezeigt (Teil II), um dann die genannten Probleme aus mehr theologisch-spekulativer Sicht angehen zu können (Teil III). Die Auswertung der Ergebnisse dieser drei Teile mündet schließlich in den Versuch, die theologischen Grundlagen und Grenzen für die Verbindlichkeit der kanonischen Eheschließungsform aufzuzeigen und, daran anknüpfend, einen Reformvorschlag zur geltenden Rechtslage zu entwickeln (Teil IV).


Hier das »Original im Februar 1997.

FAQ zur Ehe


[ehefuss.htm]