[ehekopf.htm]
Siehe auch:
Einführung ins Programm
Wie Christen über die Ehe denken...
FAQ zur evangelischen Trauung
(Kirche Westfalen)

 

Oft gestellte Fragen zur kirchlichen Eheschließung

Die "Viel gestellten Fragen" sind bei Computerleuten zur gebräuchlichen Abkürzung "FAQ" geworden. (frequently asked questions). Es gibt sie auch zur kirchlichen Hochzeit. Aus Sicht eines katholischen Priesters versuche ich hier einige zu sammeln und bin für weitere Fragen und Anregungen dankbar.

  Meine Freundin ist aus der katholischen Kirche ausgetreten. Können wir kirchlich heiraten?
Im Prinzip ja. Der Kirchenaustritt/ Glaubensabfall ist allerdings ein "Trauverbot" (Kirchenrecht: CIC/1983). Die Bischöfe in Deutschland sehen diesen Tatbestand als mögliche Gefahr für das Ehe- und Familienleben, und sie haben bestimmt, daß jeder Kirchenaustritt (aus welchen Gründen auch immer) in den deutschen Diözesen eine vorgängige Trauerlaubnis des zuständigen Bischofs erforderlich macht.
(Die Erlaubnis wird gegeben, wenn der Partner, der zur Kirche gehört, seine Bereitschaft zur katholischen Lebensführung und das Bemühen um die katholische Taufe und Erziehung der künftig gemeinsamen Kinder verspricht und der andere Partner davon informiert ist.)
   
  Kann ich im Ausland kirchlich heiraten?
Selbstverständlich, denn Christentum und Katholische Kirche sind weltweit "Zuhause". Es gelten für die kirchliche Eheschließung im Ausland die gleichen Regeln wie in der Kirche von Deutschland. Zusätzlich ist von der zuständigen bischöflichen Behörde eine "Überweisung" für die Feier der Trauung im Ausland auszustellen.
Es empfiehlt sich rechtzeitig mit dem zuständigen Pfarrbüro und dem Pfarrer Kontakt aufzunehmen.

Für das Ja-Wort vor einem Standesbeamten im Ausland gibt es keine einheitliche Regelungen. Hierfür hat das Bundesverwaltungsamt, Referat V 4, 50728 Köln, Tel. 0221/7 58 27 47 Informationen bereit. Eine staatliche Eheschließung ist Voraussetzung für eine kirchliche Hochzeit.

   
  Hat eine Verlobung rechtliche Folgen?
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 15 - UF 797/94) hat der, der während der Verlobungszeit ein intimes Verhältnis gepflegt und gegebenenfalls sogar mit diesem noch zusammengelebt hat, einen rechtlich begründeten Anlag geben, die danach geschlossene Ehe wieder aufheben zu lassen.

Die kirchliche Verlobungsfeier ist ein Schritt auf dem Weg zur Hochzeit, der "Ausdruck des festen Willens zweier Menschen, miteinander die Ehe einzugehen."
Im Kirchenrecht (CIC/1983 Can. 1017) wird ein Eheversprechen (Promisso matrimonii oder sponsalitita) als ein- oder zweiseitiger Vertrag genannt, der in schriftlicher Form mit den Unterschriften der Partner oder des Pfarrers oder wenigstens zweier Zeugen erfolgen muß. Allerdings kann eine Eheschließung nicht gerichtlich erzwungen werden. Es kann lediglich auf Schadensersatz geklagt werden.

   
  Ich bin nicht zur Firmung gegangen. Muß ich auf die kirchliche Trauung verzichten?
Nein. Es kommt vor, daß Pfarrer (vorallem in Italien und Polen) auf eine Firmung vor der kirchlichen Hochzeit bestehen. Das dürfen Sie nicht. Es kann niemand dazu gezwungen werden. Natürlich ist es wünschenswert, daß eine Frau oder ein Mann, der kirchlich heiratet auch das Sakrament der Firmung empfangen hat, weil erst damit die christliche Initiation abgeschlossen ist. Aber darüber sollten Sie sich mit einem Seelsorger unterhalten.
   
  Wie ist das mit der kirchlichen Trauung, wenn mein Freund /meine Freundin evangelisch ist?
Heute ist das eigentlich kein Problem mehr. Früher kam bei einer Konfessionsverschiedenheit des Paares eine kirchliche Trauung meist nur dann in Frage, wenn einer der Partner die Konfession wechselte. Mehrere Möglichkeiten kommen für eine Trauung in Betracht, wenn das Paar konfessionsverschieden ist:
1) Trauung durch einen ev. Pfarrer in einer ev. Kirche. Diese Trauung wird von der kath. Kirche als Eheschließung anerkannt, wenn vorher die Zustimmung des Bischofs eingeholt wurde. (Das ist kein Problem).
2) Kath. Trauung in einer kath. Kirche durch einen kath. Pfarrer.
3) Ev. Trauung in einer ev. Kirche durch den ev. Pfarrer mit Beteiligung eines kath. Pfarrers.
4) Kath. Trauung in einer kath. Kirche durch den kath. Pfarrer mit Beteiligung des ev. Pfarrers.
   
  Mein Partner ist evangelisch und war früher nicht kirchlich verheiratet. Jetzt möchten wir unsere Ehe nach katholischem Ritus beginnen. Da gibt es Schwierigkeiten.
Das ist denkbar. Dann, wenn zwei evangelische Christen, weil ihnen z.B. an der kirchlichen Einsegnung nichts liegt, bewußt nur eine standesamtliche Ehe schließen. Da sie, laut Kirchenrecht, nicht an die Formpflicht gebunden sind, schließen sie, wenn sie wahren Ehewillen haben, eine auch kirchenrechtlich gültige Ehe. Ist sie vollzogen, dann ist sie auch unauflöslich, weil sie zugleich (beide sind getauft!) sakramental ist. Das ist der Stand der Auslegung. Die Frage ist, wie jemand ein Sakrament (automatisch) empfangen kann, der gar keins gewollt hat? In einem Ehenichtigkeitsprozeß muß diese Frage vor einer kirchlichen Hochzeit geklärt werden.
   
  Ein Pfarrer sagt, daß er zur Eheschließung eigentlich gar nicht nötig wäre, weil sich die Eheleute das Sakrament selber spenden.
Nach katholischer Lehre spenden sich die Brautleute gegenseitig das Sakrament. Sie sind also Spender und Empfänger zugleich. Sie müssen dabei den festen Ehewillen haben und bereit sein, die Ehe "im Herrn" einzugehen. Nach dem Kirchenrecht ist dazu die Assistenz eines Priesters (oder Diakons) nötig und die Trauzeugen.

Ein Sakrament "spenden" meint: Eine konkrete Lebenssituation wird im Lichte des Glaubens gedeutet und als Heilshandlung Gottes preisend und bittend proklamiert. Treffender noch als "spenden" sollte man im gottesdienstlichen Geschehen vom "feierlichen Proklamieren" sprechen oder einfacher vom "Feiern" eines Sakramentes, meint August Jilek (a.a.0.)

   
  Ist die Kirchliche Trauung eine unerläßliche Pflicht für die Ehe des katholischen Christen?
Mit dieser Frage beschäftigt sich Sabine Demel in Ihrer Dissertation von 1992. Ein ausführlicher Text zum Inhalt der Arbeit findet sich dort!
  Gibt es im Hinblick auf die Eheschließung unterschiedliche Auffassungen zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche?
Ja. Die Eheschließung geschieht vor dem katholischen Priester oder Diakon. Die Ehe wird verstanden als ein Sakrament, als ein Verbindung zwischen Mann und Frau, in dem die tiefe, untrennbare Verbundenheit Christi mit seiner Kirche sichtbar wird. So wie Christus sich niemals von seiner Kirche trennt, können sich Mann und Frau auch nicht voneinander trennen. Ein verheirateter, katholisch getrauter Christ kann sich nicht scheiden lassen, bzw. dessen staatlich ausgesprochene Scheidung wird von der kath. Kirche nicht anerkannt.
  Gibt es eine "ökumenische Hochzeit"?
Nein. Eine "gemeinsame" oder "ökumenische" Trauung im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Die Trauung ist entweder katholisch oder evangelisch (dabei ist meist die Kirche, in der die Trauung stattfindet, für die Form entscheidend), wobei der Geistliche der anderen Konfession assistiert. Die Trauliturgie findet nach den Ritualien der jeweiligen Konfession statt, wobei einige Abänderungen vorgenommen werden. Handelt es sich um eine katholische Trauung, erteilt Dispens von der Konfessionsverschiedenheit der Ortspfarrer. Bei einer evangelischen Trauung, bei der der katholische Geistliche assistiert, muß über die Dispens von der Konfessionsverschiedenheit hinaus Befreiung von der Formpflicht gegeben werden. Dies steht allein der Bischöflichen Behörde zu.
  Kann man kirchlich heiraten, ohne standesamtlich verheiratet zu sein?
Nein, in Deutschland nicht. Einem Pfarrer ist es gesetzlich verboten, eine Trauung oder eine ähnliche Handlung vorzunehmen bei einem Paar, das nicht standesamtlich verheiratet ist. Das gilt für evangelische wie für katholische Pfarrer in gleicher Weise.
  Wieviel kostet eine kirchliche Trauung?
Das kommt darauf an. Es ist ein weit verbreitetes Mißverständnis, daß eine kirchliche Trauung eine kostspielige Sache sein muß.
Eine kirchliche Hochzeit in Schröck (Bistum Fulda) kostet 5,00 DM - bei einer Meßfeier kommt die Höhe des Stipendiums von DM 10,00 hinzu. Der Organist und die Ministranten werden i.d.R. vom Brautpaar oder den Verwandten mit einer Anerkennung bedacht.
Wenn sich die Brautleute und die Familien eine große Hochzeit leisten wollen und können, mit besonderem Blumenschmuck, mit kostbarem weißen Kleid der Braut, mit Festessen und Feier, dann ist das verständlicherweise ihre eigene Sache, aber nicht notwendig. Der Hochzeitstag soll ein besonderer Tag sein, an den man gern sein ganzes Leben lang zurückdenkt, aber das hängt ja bekanntermaßen nicht von der Zahl der Gäste und dem Preis für das Gedeck ab. Es ist nicht zu vertreten, wenn junge Eheleute sich mit einer aufwendigen Hochzeit auf Jahre hin verschulden.
Nach "gut christlich Brauch" gedenkt man bei eigenen "Hochzeiten" auch der "Tiefgebeugten" und lädt zum "Teilen" ein, was der Sinn der Kollekte bei der Feier der Trauung ist. Auch ist es ein gutes Zeichen, wenn Eheleute anläßlich ihrer Hochzeit einen Geldbetrag für caritative und kirchliche Zwecke spenden.
Dem Sinn der christlichen Trauung widerspricht es, wenn das Outfit der Braut und die äußerliche Pracht zum Mittelpunkt und zur Hauptsache werden und der Gottesdienst so zur Show degradiert wird.
In Ländern, die kein Kirchensteuersystem haben, sind die Ausgaben für Kirche, Küster, Organist, Pfarrer etc. natürlich höher.
  Kann man sich aussuchen, wo und von welchem Pfarrer man sich trauen läßt ?
Geregelt ist, daß der Pfarrer für die Ehevorbereitung zuständig ist, in dessen Pfarrei einer der katholischen Partner seinen ersten Wohnsitz hat. Andere Orte und Geistliche bedürfen immer der Absprachen mit dem zuständigen Ortspfarrer.
  Die Katholische Trauung kann nur in der Kirche der Braut stattfinden?
In einer Hochglanzzeitung zum Thema "Hochzeit" stand, daß sich der Ort der katholischen Hochzeit immer nach der Heimatkirche der Braut richtet. Daß ist Quatsch.
Geregelt ist, daß eine Ehe in der Pfarrei zu schließen ist, in der einer der Brautleute Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufhält.
Wollen die Brautleute nicht in einem für sie geltenden Zuständigkeitsbereich heiraten, dann ist hierzu eine Erlaubnis erforderlich. Hier bedarf es immer der Absprachen mit dem zuständigen Ortspfarrer.
  Was ist die Arbeit eines kirchlichen Ehegerichtes?
Der Sinn des Offizialats erklärt sich aus dem Eheverständnis der katholischen Kirche. Da nach katholischer Lehre eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe unauflösbar ist, kann es auch keine kirchliche Ehescheidung geben. Es gibt jedoch Fälle, bei denen bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande kam. Das Offizialate der Bistümer prüfen in erster Instanz dann, ob ein Eheband von Anfang an niemals bestanden hat. Sollte dies nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts nicht der Fall sein, erfolgt eine Ehenichtigkeitserklärung.

In dem erforderlichen Prozeß gehe es dann nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozeß werde daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die Annahme, die Ehe sei gültig.

Da die Prüfung der Nichtigkeit einer Ehe, bei der unter Umständen auch Zeugen geladen werden, sehr sorgfältig durchgeführt wird, können Ehenichtigkeitsverfahren oft nicht in wenigen Tagen durchgeführt werden.
Die Mitarbeiter des Offizialats sind jedoch immer bemüht, jedes Verfahren zügig zu bearbeiten, wodurch die allermeisten Verfahren unter einem Jahr angeschlossen werden können.

  Müssen wir unbedingt zwei Trauzeugen haben?
Ja. Zur kirchlichen Eheschließungsform sind die Assistenz eines Pfarrers oder eines Beauftragten nötig, sowie zwei Zeugen (Kirchenrecht, Can. 1108 u.a.). Zu Mißverständnissen kommt es, seit die Änderung im deutschen Eheschließungsrecht vom Juli 1998 die "Trauzeugen" nicht mehr vorschreibt.
Es ist ein guter Brauch, darauf zu achten, daß die Trauzeugen sich selbst auch zum katholischen bzw. christlichen Glauben bekennen. Rechtlich notwendig ist es jedoch nicht. Die Trauzeugen müssen den Trauvorgang erfassen können, dazu können auch Minderjährige herangezogen werden. Sie sollten aber das 14. Lebensjahr vollendet haben. Im Anschluß an die Trauung beglaubigen die Trauzeugen dies mit ihrer Unterschrift. (Vgl. Kirchenrecht, Can. 1550 - §1)
 

 
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(...Wird fortgesetzt.)

Bei weiteren kirchenrechtlichen Fragen half seit etwa 1998 kirchenrecht@ktheo.uni-bamberg.de .  Ende WS 2006/2007 ging Prof. Dr. Alfred Hierold in den Ruhestand bekam keinen Nachfolger.

Den Text des Kirchlichen Gesetzbuches finden Sie unter http://www.codex-iuris-canonici.de/

 
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