Der »Katholikenrat der Diözese Fulda informiert:
Eltern sollen Religionslehrer einfordern
Informationsbroschüre des Katholikenrates zur
Lehrerversorgung im Fach "Religion"
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Fulda, Hanau, Marburg,
Kassel (mz) "Mit der Bildungsinitiative der
hessischen Landesregie-rung hat sich der
Unterrichtsausfall an hessischen Schulen spürbar
reduziert. In dem Maße, wie die zusätzlichen
Lehrer an hessische Schulen kommen, muss jetzt
auch eine Besserung bei der Erteilung von
Religionsunterricht eintreten", erklärt der
Vorsitzende des Katholikenrates, Dr. Tobias
Angert (Hanau). Über die Notwendigkeit, jetzt
bei den zuständigen Schulleitern die
ord-nungsgemäße Ausstattung mit
Religionslehrkräften einfordern, informiert ein
Faltblatt des Katholikenrates Fulda.
In dem Infoblatt wird
deutlich gemacht, dass Religionslehrer nicht
automatisch an die hessischen Schulen kommen,
sondern von den Eltern bei den Schulleitern und
den zuständigen staatlichen Schulämtern
eingefordert werden müssen.
Der Katholikenrat verweist darauf, dass es für
Eltern im Interesse ihrer Kinder notwendig sei,
auf die Erteilung von Religionsunterricht zu
drängen. Die wichtigen Funktionen des
Religionsunterrichtes - Wertevermittlung und
Glaubensweitergabe - dürften nicht auf der
Strecke bleiben. Reli-gionsunterricht sei ein
ordentliches Lehrfach und deshalb wie alle
anderen Fächer mit Lehrern zu versorgen. Nachdem
nun auf breiter Front Lehrer eingestellt würden,
sei bei der Lehrerversorgung eine spürbare
Entlastung entstanden. Deshalb sei es jetzt an
der Zeit, dass auch der Religi-onsunterricht
gemäß Stundentafel erteilt werde.
Für Eltern ergebe sich die Notwendigkeit, schon
jetzt beim Schulleiter für das kommende
Schuljahr Religionslehrkräfte einzufordern. Wenn
diese nicht in ausreichender Zahl an der Schule
vor-handen seien, müssten entsprechende Stellen
bei dem zuständigen Schulamt beantragt werden.
Seien genügend Religionslehrer an der Schule,
müsse darauf gedrungen werden, dass sie in ihren
Zweitfächern entlastet werden, damit genügend
freie Kapazitäten für den Religionsunterricht
ent-stehen.
"Auf den Religionsunterricht besteht - wie
auf jedes ordentliche Lehrfach - ein
Rechtsanspruch", erklärte der Vorsitzende
Dr. Angert. Der Katholikenrat wolle die Eltern
darauf hinweisen und ermutigen, im Gespräch mit
der jeweils zuständigen Schule diesen Anspruch
ihrer Kinder auch durchzusetzen. Die Chancen
hierfür seien günstig wie selten zuvor. Das
Informationsblatt der Kommission "Schule und
Erziehung" des Katholikenrates im Bistum
Fulda ist zu beziehen über die Geschäftsstelle
des Katholikenrates, Paulustor 5, 36037 Fulda.
bpf Mai 2000
Rechtsanspruch auf
Religionsunterricht
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Liebe Eltern!
Während immer
mehr Menschen den Werteverfall nebst seinen zum
Teil dramatischen Folgen in unserer Gesellschaft
beklagen und an den Folgen oft genug verzweifeln,
wird ausgerechnet der Unterricht, der wie kein
zweiter dazu geeignet ist, diesem Werteverfall
entgegenzuwirken, immer öfter in unseren Schulen
gnadenlos gekürzt oder gar gestrichen. Eltern,
die sich für Erteilung von Religionsunterricht
einsetzen, werden von Schulleiter oder
Schulkonferenzen in Unkenntnis ihrer Rechte oft
überrumpelt. Wir bieten Ihnen daher mit dieser
Information die einschlägigen Stellen an, die
Sie bei Ihrem Eintreten für die Erteilung von
Religionsunterricht benötigen. Sollten Sie
weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an
uns. Wir werden dann versuchen, Ihnen bei der
Durchsetzung Ihres und Ihres Kindes Recht auf
Erteilung von katholischem Religionsunterricht zu
helfen.
Rechtliche Stellung
des Religionsunterrichts
Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
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Der
Religionsunterricht ist integraler Bestandteil
von Schule. Der dem Staat als Kulturstaat
obliegende Bildungs- und Erziehungsauftrag
schließt die Verantwortung für den RU ein. Die
zentrale Bestimmung für den RU ist in Artikel 7,
Absatz 3, Satz 1 und 2 des Grundgesetzes
enthalten:
"Der
Religionsunterricht ist in den öffentlichen
Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien
Schulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechts wird
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Damit ist
Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und
seine Erteilung staatliche Aufgabe und
Angelegenheit. Der Pflichtcharakter des RU
entfällt nicht dadurch, dass Artikel 7, Abs.2 GG
ein Recht zur Abmeldung einräumt. In unserem
Fall hat das Land Hessen (das Kultusministerium)
dafür zu sorgen, dass nicht nur in der Theorie,
sondern auch in der Praxis ausreichend
Religionslehrer (mit "missio") an den
Schulen zur Verfügung stehen.
Inhalte des
Religionsunterrichts
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"Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften" meint, dass der RU
in ,,konfessioneller Positivität und
Gebundenheit" zu erteilen ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß
vom 25.02.1987 ( BVeffGE Bd.74, S.244f)
beschrieben: Der Religionsunterricht ,,ist keine
überkonfessionelle vergleichende Betrachtung
religiöser Lehren, nicht bloß Morallehre,
Sittenunterricht, historisierende und
relativierende Religionskunde, Religions- oder
Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der
Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der
jeweiligen Religionsgemeinschaft. Dies als
bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine
Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind
grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen
über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung
maßgeblich."
Eine Gestaltung
des RU als allgemeine Religionskunde ist nach
dieser Feststellung des Bundesverfassungsgerichts
von der Verfassung nicht gedeckt, auch nicht
durch das Angebot von Ethikunterricht.
Der
Religionsunterricht ist konfessionell gebunden
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Aus seiner
Funktion, den Bekenntnisinhalt der jeweiligen
Religionsgemeinschaft zu vermitteln, ergibt sich,
daß der RU auch nicht überkonfessionell,
sondern als jeweils eigener, durch die
Bekenntnisse bestimmter
"Parallelunterricht" eingerichtet
werden muß. Dies geht auch aus dem Satz des
Bundesverfassungsgerichts hervor, dass die
Teilnahme konfessionsfremder und/oder
konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am RU
(nur) so lange unbedenklich sei, ,,so lange der
Unterricht dadurch nicht seine besondere Prägung
als konfessionell gebundene Veranstaltung
verliert." (BVeffGE, a.a.O., S.254)
Schulorganisatorische
Maßnahmen dürfen diese gesetzlichen Vorgaben
nicht einfach außer acht lassen. Vor allem darf
der Religionsunterricht nicht aus letztlich
persönlich-privaten Neigungen örtlicher
Schulleiter oder durch Beschlüsse schulischer
Instanzen (z.B. Schulkonferenz) verändert
werden.
Gemäß Artikel 21
des zwischen dem Vatikan und Deutschland
geschlossenen Konkordats ,,ist der katholische
Religionsunterricht ... ordentliches Lehrfach und
wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
katholischen Kirche erteilt ... Lehrstoff und
Auswahl der Lehrbücher für den
Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit
der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt."
Auch diese
Bestimmung stellt klar, dass vorn konfessionell
erteilten Unterricht (katholischer Lehrer,
katholische Schüler, katholische Lehrinhalte )
nur mit kirchlicher Zustimmung (in unserem Fall
der des Generalvikariats für das Bistum Fulda)
abgewichen werden kann.
Hessische
Verfassung
Artikel 56- Abs.3:
"...Der Lehrer hat in jedem Fach auf die
religiösen und weltanschaulichen Empfindungen
aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die
religiösen und weltanschaulichen Auffassungen
sachlich darzulegen .." -Abs.4: ,,Ziel der
Erziehung ist es, den jungen Menschen zur
sittlichen Persönlichkeit zu bilden, ...."
Artikel 57.- Abs. 1. - "Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.
Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und
die Ordnungen seiner Kirche oder
Religionsgemeinschaft gebunden."
Hessisches
Schulgesetz (vom 1.8.97)
§ 8 :
Religionsunterricht und Ethikunterricht
(1) Religion ist
ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechts wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder
Religionsgemeinschaften können sich durch
Beauftragte vergewissern, daß der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.
(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist
möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach
Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen
und Schüler (4) Die Schülerinnen und Schüler,
die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind
verpflichtet, an einem Ethikunterricht
teilzunehmen."
Zum Thema
"Was hab' ich von Reli?" (für die Hand
des Schülers), ,,Warum für Religionsunterricht
eintreten?" (für Eltern) sind weitere
Informationsblätter in Vorbereitung.
Herausgeber:
Vorstand des Katholikenrates und
Kommission ,,Schule und Erziehung",
Paulustor 5, 36037 Fulda
V.i.S.dL.R.G.H.:
Dr. Tobias Angert _ Stand: 08/1998
(unkorrigierte Fassung)
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Laienräte im Bistum Fulda:
http://bistum.fulda.net/bistumintern/laienräte.html
Weitere Initiativen und Notizen
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Vor der
Landtagswahl am 7.2.99 hat der BDKJ-Fulda auf
Initiative der Kolpingjugend eine Briefaktion an
die DirektkandidatInnen und KandidatInnen von
SPD, CDU, FDP und Bündnis90/Grüne gestartet.
Die Ergebnisse zur Frage:
"Welchen
Stellenwert messen Sie dem Religionsunterricht
als Teil des Fächerkanons an Hessischen Schulen
bei - und inwieweit versuchen Sie das schulische
Angebot des Religionsunterrichtes
abzusichern?"
liegt in Form
einer Sonderausgabe von KAPOLAZ
(BDKJ im Bistum Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda)
vor. (Leider kein Emailkontakt!)
Akzeptanz
des konfessionellen Religionsunterrrichts
Eine Studie der
Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2000 ( www.dbk.de ) belegt, dass die Akzeptanz des
konfessionellen Religionsunterrrichts bei
Schülerinnen und Schülern deutlich höher ist,
als in der öffentlichen Diskussion behauptet
wird.
In der Grundschule hat der Religionsunterricht
ein besonders hohes Ansehen. Bei mehr als drei
Viertel der Dritt- und Viertklässler ist er
"beliebt" und "sehr beliebt".
Beliebter sind nur noch die Fächer Kunst und
Sport. In der Sekundarstufe I, also in den
Klassen 5 bis 10, lässt die Akzeptanz des Faches
- auch wohl entwicklungspsychologisch bedingt -
nach. Hinsichtlich seiner Beliebtheit rangiert es
im hinteren Drittel.
Dennoch wird der Religionsunterricht, übrigens
in allen Schularten, von gut der Hälfte
ausdrücklich gerne besucht. 56 % der Schüler
geben an, im Religionsunterricht viel über
andere Religionen gelernt zu haben. Für 48 %
fördert er das selbständige Nachdenken über
den Glauben und für 37 % die Gottesbeziehung.
Wie in der Grundschule sind die häufigsten
Unterrichtsthemen theologischer Art (Gott,
Jesus), auch wenn in den höheren Klassen Themen
wie Liebe und Partnerschaft oder Drogen stärker
in den Vordergrund treten. Für die Akzeptanz des
Faches in dieser sicher nicht nur für
Religionslehrer schwierigen Altersstufe spricht
auch die geringe Abmeldebereitschaft (ca. 16 %);
dem entspricht die faktisch niedrige Abmeldequote
von unter 5 %.
In der Sekundarstufe II sind die Ergebnisse nach
Schulformen zu differenzieren. In der Oberstufe
des Gymnasiums nehmen die Abmeldungen vom
Religionsunterricht zu, wohl nicht zuletzt, weil
die faktische Wahlsituation zwischen
Religionsunterricht und Philosophie bzw. Ethik
den philosophisch interessierten Schülern keine
andere Möglichkeit lässt. Doch auch in den
Klassen 11 bis 13 besuchen 43 % den
Religionsunterricht "gerne" und nur 14
% "nicht gerne". Einen schwierigen
Stand hat der Religionsunterricht in den
berufsbildenden Schulen, nicht zuletzt aufgrund
der hohen Ausfallquote (etwa 40 % der Stunden und
mehr). Ein unregelmäßig erteiltes Fach kann von
Schülern nicht als besonders wichtig
wahrgenommen werden. Dennoch rangiert der
Religionsunterricht auch in dieser Schulform
hinsichtlich seiner Beliebtheit im Mittelfeld.
Die Studie zeigt deutlich, dass die Akzeptanz des
Faches vor allem vom Unterrichtsgeschehen
abhängt. Ein handlungsorientierter Unterricht,
der biblisch-theologisch akzentuiert und
anspruchsvoll ist, ist bei Schülern besondern
beliebt. Die Studienergebnisse stützen das
Bemühen um einen didaktisch und methodisch
profilierten Religionsunterricht, wie ihn auch
das Bischofswort "Die bildende Kraft des
Religionsunterrichts" (1996) gefordert hat.
Die Studie hatten wir am 6. September 2000 in
Berlin auf einer öffentlichen Veranstaltung
vorgestellt, die wir nun dokumentieren und
zusammen mit den Ergebnissen der Bucher-Studie
verbreiten wollen.
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