Pfarrei Schröck v.2004 [Archiv]
St. Michael & St. Elisabeth
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Wortlaut KATHOLIKENRAT FULDA - "Recht auf Reli" und weitere Initiativen
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Der »Katholikenrat der Diözese Fulda informiert:

Eltern sollen Religionslehrer einfordern
Rechtsanspruch auf Religionsunterricht
Weitere Initiativen,
zB Studie der Bischofskonferenz 2000

Eltern sollen Religionslehrer einfordern

Informationsbroschüre des Katholikenrates zur Lehrerversorgung im Fach "Religion"

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Fulda, Hanau, Marburg, Kassel (mz) "Mit der Bildungsinitiative der hessischen Landesregie-rung hat sich der Unterrichtsausfall an hessischen Schulen spürbar reduziert. In dem Maße, wie die zusätzlichen Lehrer an hessische Schulen kommen, muss jetzt auch eine Besserung bei der Erteilung von Religionsunterricht eintreten", erklärt der Vorsitzende des Katholikenrates, Dr. Tobias Angert (Hanau). Über die Notwendigkeit, jetzt bei den zuständigen Schulleitern die ord-nungsgemäße Ausstattung mit
Religionslehrkräften einfordern, informiert ein Faltblatt des Katholikenrates Fulda.

In dem Infoblatt wird deutlich gemacht, dass Religionslehrer nicht automatisch an die hessischen Schulen kommen, sondern von den Eltern bei den Schulleitern und den zuständigen staatlichen Schulämtern eingefordert werden müssen.

Der Katholikenrat verweist darauf, dass es für Eltern im Interesse ihrer Kinder notwendig sei, auf die Erteilung von Religionsunterricht zu drängen. Die wichtigen Funktionen des Religionsunterrichtes - Wertevermittlung und Glaubensweitergabe - dürften nicht auf der Strecke bleiben. Reli-gionsunterricht sei ein ordentliches Lehrfach und deshalb wie alle anderen Fächer mit Lehrern zu versorgen. Nachdem nun auf breiter Front Lehrer eingestellt würden, sei bei der Lehrerversorgung eine spürbare
Entlastung entstanden. Deshalb sei es jetzt an der Zeit, dass auch der Religi-onsunterricht gemäß Stundentafel erteilt werde.

Für Eltern ergebe sich die Notwendigkeit, schon jetzt beim Schulleiter für das kommende Schuljahr Religionslehrkräfte einzufordern. Wenn diese nicht in ausreichender Zahl an der Schule vor-handen seien, müssten entsprechende Stellen bei dem zuständigen Schulamt beantragt werden. Seien genügend Religionslehrer an der Schule, müsse darauf gedrungen werden, dass sie in ihren Zweitfächern entlastet werden, damit genügend freie Kapazitäten für den Religionsunterricht ent-stehen.

"Auf den Religionsunterricht besteht - wie auf jedes ordentliche Lehrfach - ein Rechtsanspruch", erklärte der Vorsitzende Dr. Angert. Der Katholikenrat wolle die Eltern darauf hinweisen und ermutigen, im Gespräch mit der jeweils zuständigen Schule diesen Anspruch ihrer Kinder auch durchzusetzen. Die Chancen hierfür seien günstig wie selten zuvor. Das Informationsblatt der Kommission "Schule und Erziehung" des Katholikenrates im Bistum Fulda ist zu beziehen über die Geschäftsstelle des Katholikenrates, Paulustor 5, 36037 Fulda.

bpf Mai 2000

Rechtsanspruch auf Religionsunterricht

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Liebe Eltern!

Während immer mehr Menschen den Werteverfall nebst seinen zum Teil dramatischen Folgen in unserer Gesellschaft beklagen und an den Folgen oft genug verzweifeln, wird ausgerechnet der Unterricht, der wie kein zweiter dazu geeignet ist, diesem Werteverfall entgegenzuwirken, immer öfter in unseren Schulen gnadenlos gekürzt oder gar gestrichen. Eltern, die sich für Erteilung von Religionsunterricht einsetzen, werden von Schulleiter oder Schulkonferenzen in Unkenntnis ihrer Rechte oft überrumpelt. Wir bieten Ihnen daher mit dieser Information die einschlägigen Stellen an, die Sie bei Ihrem Eintreten für die Erteilung von Religionsunterricht benötigen. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden dann versuchen, Ihnen bei der Durchsetzung Ihres und Ihres Kindes Recht auf Erteilung von katholischem Religionsunterricht zu helfen.

Rechtliche Stellung des Religionsunterrichts

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach

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Der Religionsunterricht ist integraler Bestandteil von Schule. Der dem Staat als Kulturstaat obliegende Bildungs- und Erziehungsauftrag schließt die Verantwortung für den RU ein. Die zentrale Bestimmung für den RU ist in Artikel 7, Absatz 3, Satz 1 und 2 des Grundgesetzes enthalten:

"Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Damit ist Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit. Der Pflichtcharakter des RU entfällt nicht dadurch, dass Artikel 7, Abs.2 GG ein Recht zur Abmeldung einräumt. In unserem Fall hat das Land Hessen (das Kultusministerium) dafür zu sorgen, dass nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis ausreichend Religionslehrer (mit "missio") an den Schulen zur Verfügung stehen.

Inhalte des Religionsunterrichts

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"Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" meint, dass der RU in ,,konfessioneller Positivität und Gebundenheit" zu erteilen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 25.02.1987 ( BVeffGE Bd.74, S.244f) beschrieben: Der Religionsunterricht ,,ist keine überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren, nicht bloß Morallehre, Sittenunterricht, historisierende und relativierende Religionskunde, Religions- oder Bibelgeschichte. Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Dies als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich."

Eine Gestaltung des RU als allgemeine Religionskunde ist nach dieser Feststellung des Bundesverfassungsgerichts von der Verfassung nicht gedeckt, auch nicht durch das Angebot von Ethikunterricht.

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden

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Aus seiner Funktion, den Bekenntnisinhalt der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu vermitteln, ergibt sich, daß der RU auch nicht überkonfessionell, sondern als jeweils eigener, durch die Bekenntnisse bestimmter "Parallelunterricht" eingerichtet werden muß. Dies geht auch aus dem Satz des Bundesverfassungsgerichts hervor, dass die Teilnahme konfessionsfremder und/oder konfessionsloser Schülerinnen und Schüler am RU (nur) so lange unbedenklich sei, ,,so lange der Unterricht dadurch nicht seine besondere Prägung als konfessionell gebundene Veranstaltung verliert." (BVeffGE, a.a.O., S.254)

Schulorganisatorische Maßnahmen dürfen diese gesetzlichen Vorgaben nicht einfach außer acht lassen. Vor allem darf der Religionsunterricht nicht aus letztlich persönlich-privaten Neigungen örtlicher Schulleiter oder durch Beschlüsse schulischer Instanzen (z.B. Schulkonferenz) verändert werden.

Gemäß Artikel 21 des zwischen dem Vatikan und Deutschland geschlossenen Konkordats ,,ist der katholische Religionsunterricht ... ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt ... Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt."

Auch diese Bestimmung stellt klar, dass vorn konfessionell erteilten Unterricht (katholischer Lehrer, katholische Schüler, katholische Lehrinhalte ) nur mit kirchlicher Zustimmung (in unserem Fall der des Generalvikariats für das Bistum Fulda) abgewichen werden kann.

Hessische Verfassung

Artikel 56- Abs.3: "...Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen .." -Abs.4: ,,Ziel der Erziehung ist es, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, ...." Artikel 57.- Abs. 1. - "Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden."

Hessisches Schulgesetz (vom 1.8.97)

§ 8 : Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird. (3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler (4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen."

Zum Thema "Was hab' ich von Reli?" (für die Hand des Schülers), ,,Warum für Religionsunterricht eintreten?" (für Eltern) sind weitere Informationsblätter in Vorbereitung.

Herausgeber: Vorstand des Katholikenrates und Kommission ,,Schule und Erziehung", Paulustor 5, 36037 Fulda

V.i.S.dL.R.G.H.: Dr. Tobias Angert _ Stand: 08/1998

(unkorrigierte Fassung)

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Laienräte im Bistum Fulda:
http://bistum.fulda.net/bistumintern/laienräte.html

 

Weitere Initiativen und Notizen

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Vor der Landtagswahl am 7.2.99 hat der BDKJ-Fulda auf Initiative der Kolpingjugend eine Briefaktion an die DirektkandidatInnen und KandidatInnen von SPD, CDU, FDP und Bündnis90/Grüne gestartet. Die Ergebnisse zur Frage:

"Welchen Stellenwert messen Sie dem Religionsunterricht als Teil des Fächerkanons an Hessischen Schulen bei - und inwieweit versuchen Sie das schulische Angebot des Religionsunterrichtes abzusichern?"

liegt in Form einer Sonderausgabe von KAPOLAZ
(BDKJ im Bistum Fulda, Paulustor 5, 36037 Fulda) vor. (Leider kein Emailkontakt!)

Akzeptanz des konfessionellen Religionsunterrrichts

Eine Studie der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2000 ( www.dbk.de ) belegt, dass die Akzeptanz des konfessionellen Religionsunterrrichts bei Schülerinnen und Schülern deutlich höher ist, als in der öffentlichen Diskussion behauptet wird.

In der Grundschule hat der Religionsunterricht ein besonders hohes Ansehen. Bei mehr als drei Viertel der Dritt- und Viertklässler ist er "beliebt" und "sehr beliebt". Beliebter sind nur noch die Fächer Kunst und Sport. In der Sekundarstufe I, also in den Klassen 5 bis 10, lässt die Akzeptanz des Faches - auch wohl entwicklungspsychologisch bedingt - nach. Hinsichtlich seiner Beliebtheit rangiert es im hinteren Drittel.
Dennoch wird der Religionsunterricht, übrigens in allen Schularten, von gut der Hälfte ausdrücklich gerne besucht. 56 % der Schüler geben an, im Religionsunterricht viel über andere Religionen gelernt zu haben. Für 48 % fördert er das selbständige Nachdenken über den Glauben und für 37 % die Gottesbeziehung. Wie in der Grundschule sind die häufigsten Unterrichtsthemen theologischer Art (Gott, Jesus), auch wenn in den höheren Klassen Themen wie Liebe und Partnerschaft oder Drogen stärker in den Vordergrund treten. Für die Akzeptanz des Faches in dieser sicher nicht nur für Religionslehrer schwierigen Altersstufe spricht auch die geringe Abmeldebereitschaft (ca. 16 %); dem entspricht die faktisch niedrige Abmeldequote von unter 5 %.
In der Sekundarstufe II sind die Ergebnisse nach Schulformen zu differenzieren. In der Oberstufe des Gymnasiums nehmen die Abmeldungen vom Religionsunterricht zu, wohl nicht zuletzt, weil die faktische Wahlsituation zwischen Religionsunterricht und Philosophie bzw. Ethik den philosophisch interessierten Schülern keine andere Möglichkeit lässt. Doch auch in den Klassen 11 bis 13 besuchen 43 % den Religionsunterricht "gerne" und nur 14 % "nicht gerne". Einen schwierigen Stand hat der Religionsunterricht in den berufsbildenden Schulen, nicht zuletzt aufgrund der hohen Ausfallquote (etwa 40 % der Stunden und mehr). Ein unregelmäßig erteiltes Fach kann von Schülern nicht als besonders wichtig wahrgenommen werden. Dennoch rangiert der Religionsunterricht auch in dieser Schulform hinsichtlich seiner Beliebtheit im Mittelfeld.

Die Studie zeigt deutlich, dass die Akzeptanz des Faches vor allem vom Unterrichtsgeschehen abhängt. Ein handlungsorientierter Unterricht, der biblisch-theologisch akzentuiert und anspruchsvoll ist, ist bei Schülern besondern beliebt. Die Studienergebnisse stützen das Bemühen um einen didaktisch und methodisch profilierten Religionsunterricht, wie ihn auch das Bischofswort "Die bildende Kraft des Religionsunterrichts" (1996) gefordert hat. Die Studie hatten wir am 6. September 2000 in Berlin auf einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt, die wir nun dokumentieren und zusammen mit den Ergebnissen der Bucher-Studie verbreiten wollen.

 

Stefan Krönung 1996-2007 als Pfarrer in St. Michael und St. Elisabeth

 

 

 © 1996-2007  - www.pfarrei-schroeck.de  

 Update 31.05.11

1998 / Up 2000