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Geschichte(n) zur Hochzeit und TrauungHeiratsordnung 1822,,Von Gottes Gnaden' Wir Wilhelm der IIte", so
beginnt eine kurhessische Verordnung vom 6. Februar 1822
(,,das Heirathsalter betreffend"), in dem der
hessische Kurfürst ,,in Rücksicht der vielfachen
Nachtheile des zu frühen Heirathens für das Wohl der
Familien" folgendes anordnet: In einem Ausschreiben des kurhessischen Innenministeritmis vom 8. Februar 1822 (veröffentlicht unter anderem im Wochenblatt für die Provinz Fulda vom 30. März 1822) wird dann folgendes ergänzt: ,,Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst genehmigt, daß die Regierungen vom Eheverbot wegen naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft dispensiren dürfen." Jedoch bleibe das Eheverbot weiterhin bestehen zwischen Blutsverwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern ,,ohne Unterschied der ehelichen oder außerehelichen Geburt", zwischen ,,den im selben Grade Verschwägerten", ferner zwischen ,,dem Oheim und der Nichte, der Tante und dem Neffen". Die ,,Trauerzeit", das heißt der Zeitraum, in der Witwen oder Witwer nach der Tode ihres Partners sich nicht wieder verehelichen durften, war ,,überall für die Witwe ein Jahr und den Witwer ein halbes Jahr" festgelegt worden. Nun konnten auch hier Ausnahmen erlaubt werden, allerdings nur, wenn für die Witwe neun Monate und für den Witwer drei Monate nach dem Todesfall vergangen waren. Allerdings konnten solche Ehegenehmigungen nur durch das Innenmimstenum ausgesprochen werden. Die Gebühren für die Ausnahmen von der vorgeschriebenen ,,Trauerzeit" sollten ,,mit billiger Rücksicht auf das Vermögen der Nachsuchenden und die sonstigen Umstände" festgesetzt werden, das hieß ,,zwischen einem und 20 Thalern". Diese Gebühr sollte zur einen Hälfte in die betreffende Konsistorialkasse ,,und rücksichtlich ,,der Katholiken in den allgemeinen katholischen Kirchen-fonds", zur anderen Hälfte in die jeweils örtliche Schulkasse eingezahlt werden. Gottfried Rehm Jean Paul (Friedrich Richter)"Heiraten in der Jugend heißt, sich im Sommer
einen Ofen mieten; erst im Winter weiß man, ob er heizt
oder raucht." Conrad M. Siegers: Ein HochzeitsliedWenn lieben heißt, sich aneinanderketten, Wenn leben heißt, nur für den andern dazusein, Wenn Frieden heißt, sich niemals zu bekämpfen, Wenn Freude heißt, den anderen glücklich zu machen, Wenn trösten heißt, aus Mitleid handeln, Wenn Ehe heißt, im Hafen festzusitzen,, Wenn Treue heißt, sich aufeinander zu beschränken Wenn Kinderkriegen heißt, dem Leben Sinn zu geben, Adalbert Stifter an seine FrauWien, 31.Dezember 1848 Geliebte, teure Gattin! Nichts auf der Welt geht über ein Herz, von dem man mit Gewißheit weiß, daß es einzig und unwandelbar an uns hängt und keine Faser Falschheit und Eigensucht hat. Das fühle ich jetzt recht lebhaft, indem ich dich entbehren muß. Unsere Wohnung ist mir zuwider, und die Welt scheint ausgestorben. Ich bitte die dringend, schone Dich, achte auf Deine Gesundheit und erhalte Dich für unser beiderseitiges Wohl. Solange wir beide füreinander leben, sind wir glücklich, eins ohne dem andern ist ein zerstückeltes Werk, das keinen Zweck mehr hat. Richte täglich Deinen Sinn zu Gott, um ihm zu danken, daß er uns das große Glück gegenseitiger Liebe und Hochachtung gewährt hat. Reichtum, Ansehen, Macht, alles ist unbedeutend und nichtig gegen die Größe des Herzens - das Herz allein ist das einzige Kleinod auf der Welt! Ich kenne das Deine, ich kenne seine Güte, seine Tugend, seine Treue und seine Kindlichkeit. Ich danke Dir tausendmal für dieses Herz, bewahre es mir, ich will ihm nie eine Schande machen und will Dir alles, was an mir gut und recht ist, als Dein Eigentum bis zum Grabe bewahren... A. Stifter Weitere Verweise auf Lesenswertes...Hochzeit
im "alten" Siebenbürgen
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