Verordnung über die
Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und
Verwaltungsrat in
der Diözese Fulda
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§ 1 Gegenseitige
Einladung
(1) Gemäß § 3 Abs.
3 KVVG ist der Sprecher des Pfarrgemeinderates oder
einer seiner Stellvertreter zu den Sitzungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme einzuladen,
soweit diese nicht bereits Mitglieder des
Verwaltungsrates sind. Der Sprecher des
Pfarrgemeinderates kann den Vorsitzenden des
Verwaltungsrates davon verständigen, daß diese
Einladung allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an
einen seiner Stellvertreter gehen soll.
(2) Der
stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates
ist, falls er dem Pfarrgemeinderat nicht angehört,
zu allen Sitzungen des Pfarrgemeinderates einzuladen;
er hat in der Sitzung beratende Stimme. Falls der
Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht der Pfarrer
oder der vom Bischöflichen Generalvikariat mit der
Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche ist, so
gilt diese Regelung für den Vorsitzenden des
Verwaltungsrates.
§ 2 Umfang des
Anhörungsrechtes
(1) Der Vorstand des
Pfarrgemeinderates hat ein Anhörungsrecht vor den
folgenden Entscheidungen des Verwaltungsrates:
a) Festsetzung des
Haushaltsplanes;
b)
Grundsatzentscheidung über Neu- oder Umbauten oder
Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen,
Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen,
Kindertagesstätten, Krankenanstalten und
Altenheimen;
c)
Grundsatzentscheidung über Erwerb oder Veräußerung
des Eigentums an Grundstücken, die für die
Errichtung von Einrichtungen nach Buchst. b) in
Betracht kommen;
d) Erwerb und
Veräußerung von Orgeln und Glocken;
e) Erwerb und
Veräußerung von Gegenständen im Wert von mehr als
3000,- DM, die der bleibenden künstlerischen
Ausstattung der Kirche zu dienen bestimmt sind.
(2) Unberührt bleiben
die Vorschriften der Pfarrgemeinderatssatzung in der
jeweils geltenden Fassung über die Stellung des
Vorstandes und die Arbeitsweise des
Pfarrgemeinderates einschließlich
Schlichtungsverfahren.
§ 3 Durchführung des
Anhörungsrechtes
(1) Vor einer der
genannten Entscheidungen des Verwaltungsrates ist der
Vorstand des Pfarrgemeinderates zu informieren. Ihm
ist rechtzeitig Einblick in die vorliegenden
Unterlagen zu gewähren und Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Der Vorstand des Pfarrgemeinderates kann
erklären, daß er auf eine Äußerung verzichtet.
Hat der Vorstand des Pfarrgemeinderates eine
Stellungnahme abgegeben, so ist diese vom
Verwaltungsrat vor dessen Entscheidung zu erörtern.
Voraussetzung hierfür ist, daß die Stellungnahme
des Pfarrgemeinderatsvorstandes innerhalb einer Frist
von zwei Wochen beim Vorsitzenden des
Verwaltungsrates eingeht. Für die Unterrichtung des
Pfarrgemeinderatsvorstandes und die Anforderung
seiner Stellungnahme ist der Vorsitzende des
Verwaltungsrates verantwortlich.
(2) Hat der
Verwaltungsrat eine der genannten Entscheidungen
getroffen, so ist in das Protokollbuch zu diesem
Punkt ein Vermerk aufzunehmen, daß die Rechte des
Pfarrgemeinderates gewahrt wurden. Dieser Vermerk
muß auch in den Protokollauszügen erscheinen. Das
ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Vorganges
durch das Bischöfliche Generalvikariat. Der
bischöflichen Behörde steht es frei, generell oder
im Einzelfall für die Bearbeitung des Vorganges die
vom Vorstand des Pfarrgemeinderates abgegebene
Stellungnahme anzufordern.
§ 4 Gegenseitige
Information
Verwaltungsrat und
Pfarrgemeinderat informieren sich einmal jährlich über
ihre Arbeit.
Fulda, 15. Juni 1979
+ Eduard,
Bischof von Fulda
vgl. K. A. Diözese
Fulda, 1979 Nr.126
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