Pfarrei Schröck v.2004 [Archiv]
St. Michael & St. Elisabeth
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Pfarrei Aktuell | Satzung PGR

Zusammenarbeit

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Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat in
der Diözese Fulda

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§ 1 Gegenseitige Einladung

(1) Gemäß § 3 Abs. 3 KVVG ist der Sprecher des Pfarrgemeinderates oder einer seiner Stellvertreter zu den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme einzuladen, soweit diese nicht bereits Mitglieder des Verwaltungsrates sind. Der Sprecher des Pfarrgemeinderates kann den Vorsitzenden des Verwaltungsrates davon verständigen, daß diese Einladung allgemein oder im Einzelfall unmittelbar an einen seiner Stellvertreter gehen soll.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates ist, falls er dem Pfarrgemeinderat nicht angehört, zu allen Sitzungen des Pfarrgemeinderates einzuladen; er hat in der Sitzung beratende Stimme. Falls der Vorsitzende des Verwaltungsrates nicht der Pfarrer oder der vom Bischöflichen Generalvikariat mit der Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche ist, so gilt diese Regelung für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

§ 2 Umfang des Anhörungsrechtes

(1) Der Vorstand des Pfarrgemeinderates hat ein Anhörungsrecht vor den folgenden Entscheidungen des Verwaltungsrates:

a) Festsetzung des Haushaltsplanes;

b) Grundsatzentscheidung über Neu- oder Umbauten oder Änderung der Nutzungsart von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen, Kindertagesstätten, Krankenanstalten und Altenheimen;

c) Grundsatzentscheidung über Erwerb oder Veräußerung des Eigentums an Grundstücken, die für die Errichtung von Einrichtungen nach Buchst. b) in Betracht kommen;

d) Erwerb und Veräußerung von Orgeln und Glocken;

e) Erwerb und Veräußerung von Gegenständen im Wert von mehr als 3000,- DM, die der bleibenden künstlerischen Ausstattung der Kirche zu dienen bestimmt sind.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Pfarrgemeinderatssatzung in der jeweils geltenden Fassung über die Stellung des Vorstandes und die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates einschließlich Schlichtungsverfahren.

§ 3 Durchführung des Anhörungsrechtes

(1) Vor einer der genannten Entscheidungen des Verwaltungsrates ist der Vorstand des Pfarrgemeinderates zu informieren. Ihm ist rechtzeitig Einblick in die vorliegenden Unterlagen zu gewähren und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Vorstand des Pfarrgemeinderates kann erklären, daß er auf eine Äußerung verzichtet. Hat der Vorstand des Pfarrgemeinderates eine Stellungnahme abgegeben, so ist diese vom Verwaltungsrat vor dessen Entscheidung zu erörtern. Voraussetzung hierfür ist, daß die Stellungnahme des Pfarrgemeinderatsvorstandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingeht. Für die Unterrichtung des Pfarrgemeinderatsvorstandes und die Anforderung seiner Stellungnahme ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates verantwortlich.

(2) Hat der Verwaltungsrat eine der genannten Entscheidungen getroffen, so ist in das Protokollbuch zu diesem Punkt ein Vermerk aufzunehmen, daß die Rechte des Pfarrgemeinderates gewahrt wurden. Dieser Vermerk muß auch in den Protokollauszügen erscheinen. Das ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Vorganges durch das Bischöfliche Generalvikariat. Der bischöflichen Behörde steht es frei, generell oder im Einzelfall für die Bearbeitung des Vorganges die vom Vorstand des Pfarrgemeinderates abgegebene Stellungnahme anzufordern.

§ 4 Gegenseitige Information

Verwaltungsrat und Pfarrgemeinderat informieren sich einmal jährlich über ihre Arbeit.

Fulda, 15. Juni 1979

+ Eduard,
Bischof von Fulda

vgl. K. A. Diözese Fulda, 1979 Nr.126

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Stefan Krönung 1996-2007 als Pfarrer in St. Michael und St. Elisabeth

 

 

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 Update 31.05.11